Satzung.

Satzung des ArchitekturForumLübeck e. V.

Stand 2024

§ 1 Zweck des Vereins

 

Das ArchitekturForumLübeck e. V. setzt sich zum Ziel, eine zeitgemäße wie zukunftsorientierte Stadt- und Umweltplanung und qualitätsvolle Architektur zu fördern. Das ArchitekturForum will an die Lübecker Tradition anknüpfen, zeitgemäße Stadt- und Umweltplanung und qualitätsvolle Architektur als Ausdruck gesellschaftlichen Denkens und Handelns als wichtiges Kulturgut zu begreifen.

Die Aufgabe des ArchitekturForums ist es, die gestalterische Dimension von Architektur, Städtebau und Umweltplanung zum Thema zu machten. Das Forum wirkt mit bei der Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung von Kriterien für eine gute Baugestaltung. Das ArchitekturForum pflegt die fachinterne Diskussion und fördert eine konstruktive Architekturkritik. Das Forum spricht alle gesellschaftlichen Gruppen an, die Verantwortung für das Niveau gebauter Qualität tragen.

Der Dialog wird geführt mit einer interessierten Öffentlichkeit, mit Bauherren und Investoren, mit den Medien, mit Vertretern der Wirtschaft und des Handels sowie mit Politik und Verwaltung. In der Summe werden Beiträge für die Bewusstseins- und Meinungsbildung zum Thema der Qualität der gebauten Umwelt geleistet.

Die Handlungsfelder des ArchitekturForums sind – neben monatlichen Mitgliedertreffen zu aktuellen Themen des Planens und Bauens in Lübeck – Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen, Exkursionen und Führungen, Ausstellungen, Planungswerkstätten und Veröffentlichungen.

Das Forum versteht sich als eine Stimme baulich gestalterischen Anspruchs in Lübeck und wird zu konkreten Planungen und Bauvorhaben in Lübeck Stellung beziehen. Das Forum fördert und begleitet die Beibehaltung und Weiterentwicklung gesetzlicher Grundlagen und ortsrechtlicher Instrumente sowie geeigneter Fachgremien zur Unterstützung von Politik und Verwaltung im Sinne einer Baugestaltung auf hohem Niveau. Das Forum wirbt bei öffentlichen und privaten Bauherren für konkurrierende Verfahren zur Erlangung optimierter Entwurfsergebnisse zur Ermöglichung innovativer Ideen.

Ziel des ArchitekturForums ist es, auf der Basis des kulturellen Erbes und einer Standortbestimmung in der Baugeschichte konsequent einzutreten für eine moderne Architektur. Gute Architektur ist Ausdruck unserer Zeit auf hohem kulturellem Niveau, die jenseits modischer Kurzlebigkeit einer Bewältigung der Gegenwartsprobleme ebenso gewachsen ist, wie einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Stadtentwicklung.

Damit geht es um den öffentlichen Anspruch an den städtischen Raum in seiner ortsspezifischen Charakteristik als positiver Standortfaktor für Gewerbe, Handel und Tourismus, aber auch für das Wohnen und Arbeiten in dieser Stadt sowie für das Erleben von Freizeit und Kultur.

 


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „ArchitekturForumLübeck e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Rumpfgeschäftsjahr endet zum 31.12.1999.

 


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied dieses Vereins kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche Person werden.

 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung eines Antrages besteht nicht.

 

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen, Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

(4) Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Abweichend von Ziffer 1 können fördernde Mitglieder natürliche Personen wie auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 
a) durch Tod,   
b) durch Austritt,   
c) durch förmliche Ausschließung.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zulässig jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Es ist eine Kündigungsfrist von
3 Monaten einzuhalten.

 

(3) Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.   

Der Ausschluss kann erfolgen,  
a) wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, die letzte Mahnung vor dem Ausschluss hat die Androhung des möglichen bevorstehenden Ausschlusses zu enthalten,   
c) wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.   

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung.

(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bzgl. des Vereinsvermögens.

 


§ 5 Vereinsmittel

(1) Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresmitgliedsbeiträgen und Spenden.

(2) Von den Mitgliedern werden Jahresmitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7),
2. der Vorstand (§ 9).


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung muss in Textform erfolgen und mindestens 3 Wochen vor der Versammlung versendet bzw. zur Post gegeben werden. Die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind jeweils anzugeben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung und Beratung vorbehalten:   

a) Wahl des neuen Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,   
b) Wahl der Kassenprüfer,   
c) Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,   
d) Entgegennahme des Jahres-/Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,   
e) Entlastung des Vorstandes,   
f) Entscheidung über die Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes über die förmliche Ausschließung eines Mitgliedes,   
g) Änderung der Satzung,   
h) Auflösung des Vereins,   
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

 


§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, so hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen.   

Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem freien Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. der Vorstand. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Änderungen dieser Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen; dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
1., 2. und 3. Beisitzer sowie dem Schatzmeister. Eine Wiederwahl ist zulässig, beim Vorsitzenden jedoch nur eine einmalige Wiederwahl.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, vertreten.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:   

a) die ständige Förderung des Vereinszwecks sowie die Aktivierung der Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele,   
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,   
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,   
d) die Vorbereitung der Buchführung und Erstellung des Jahres-/Rechenschafts-berichtes,   
e) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,   
f) die Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.   

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.   

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes; in diesem Fall kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Vorstandwahl wählen. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt.

(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.


§ 10 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
3. Abschnitts der Abgabenverordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.   

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 11 Auflösung und Zweckänderung

Nach einer Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an den Förderkreis Kommunales Kino Lübeck e. V. zu übertragen.